Auftragsdatenverarbeitung im Dentallabor

DSGVO-konforme Datensicherung im Dentallabor

DSGVO im Dentallabor

Die DSGVO trat am 25. Mai 2018 in Kraft und seitdem sind einige Fragen aufgetaucht, die sowohl Dentallabore als auch Zahnärzte gleichermaßen beschäftigen.
Eines der Hauptthemen ist die Auftragsdatenverarbeitung. Niemand scheint genau zu wissen, wie er sich in diesem Fall richtig verhalten sollte.

Wie werden die Daten geschützt?

Die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Berlin stellt fest, dass die Inanspruchnahme von zahntechnischen Laboren durch behandelnde Zahnärzte nicht als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Artikels 28 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) gilt.

Auftragsverarbeitung im Dentallabor

Auftragsverarbeitung erfordert, dass der Auftragnehmer bei der Verarbeitung von Daten an Weisungen des Auftraggebers gebunden ist. Der Auftraggeber muss die konkrete Datenverarbeitung entweder selbst vorgeben oder zumindest durch Anweisungen gestalten können. Darüber hinaus muss der Auftraggeber über entsprechende Kontrollrechte verfügen.
Tätigkeiten in zahntechnischen Laboren müssen nicht unbedingt diese Voraussetzungen erfüllen.
Der Zahnarzt schließt mit dem zahntechnischen Labor einen Werkvertrag zur Erstellung von Zahnersatz ab. Der Zahntechniker, der für die Herstellung des Zahnersatzes verantwortlich ist, entscheidet jedoch eigenständig über die eingesetzten Mittel und hat daher keinerlei Einfluss auf die Datenverarbeitung.

Sicherheit der Daten

Zahnärzte müssen sowohl eine Einwilligung der Patienten zur Beauftragung des zahntechnischen Labors als auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung im Hinblick auf die Übermittlung der Patientendaten einholen, bevor sie die Daten an das Labor weitergeben. Diese Einwilligung ist widerrufbar.

Berliner Beauftragten für Datenschutz


Wenn der Patient oder die Patientin von seinem/ihrem Widerrufsrecht Gebrauch macht, wird weiterhin angenommen, dass die bereits erbrachten Leistungen aufgrund der bereits übermittelten Daten abgerechnet werden können.
Zunächst ist dies nur die Rechtsauffassung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die endgültige, von allen betroffenen Aufsichtsbehörden abgestimmte Rechtsauffassung wird voraussichtlich erst am Ende des nächsten Arbeitskreises Gesundheit und Soziales im Oktober bekanntgegeben.
Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir diese umgehend weitergeben.

(Quelle: Auszug Brief der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit)

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