Abrechnung
TL;DR: Adjustierte Aufbissschienen mit Gesichtsbogen werden häufig falsch abgerechnet – besonders die Aufteilung auf zwei Rechnungen bei GKV-Patienten. FAL-Leistungen gehören bei Schienen auf eine separate BEB-Rechnung. Bei PKV-Patienten gilt diese Trennung nicht. Dieses Beispiel erklärt dir die korrekte Vorgehensweise.
Adjustierte Aufbissschienen mit Gesichtsbogen werden häufig falsch abgerechnet. Einerseits heißt es in den Einleitenden Bestimmungen zum BEL II, dass alle Leistungen auf eine Rechnung gehören – andererseits gilt das bei Schienen anders. Was gilt nun?
Fakt: Werden funktionsanalytische Leistungen erbracht und schickt dir der Zahnarzt eine Bissgabel oder einen Gesichtsbogen mit zur Herstellung der Schiene, dann müssen 2 Regeln beachtet werden:
Das bedeutet: Verzichte auf der Kassenrechnung auf den Mittelwertartikulator und rechne auf einer zweiten Rechnung nach BEB die Kosten für den individuellen Artikulator und das Einsetzen nach Gesichtsbogen privat ab.
Bei GKV-Patienten gilt die Trennung in zwei Rechnungen:
Bei der Rechnung für einen PKV-Patienten gilt diese Regelung nicht. Du kannst alle anfallenden Positionen auf einer Rechnung zusammen aufführen – also BEL-Leistungen, FAL-Leistungen und Gesichtsbogeneinsetzen gemeinsam.
Jede Art von Angeboten oder Rechnungen für das Dentallabor oder das Praxislabor kann hier immer nur eine individuelle Empfehlung darstellen. Falls weitere Leistungen erbracht werden – aus technischer Art oder auf Wunsch des Behandlers – können diese in ein entsprechendes Angebot einfließen.
Beachte die Regeln der Rechnungslegung und der kaufmännischen Grundsätze: Leistungswahrheit, Leistungsklarheit, Vollständigkeit und Richtigkeit.
Alle angegebenen Rechnungsbeispiele sind empfohlene Rechnungsbeispiele, die du individuell an dein System und deine Abrechnungsweise anpassen kannst.
Weitere Informationen und Abrechnungsbeispiele findest du auf www.go-zakk.de von Uwe Koch.
Bei Schienen – und nur bei Schienen – gilt eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass alle Leistungen auf eine Rechnung gehören. FAL-Leistungen (funktionsanalytische Leistungen) werden ausschließlich nach BEB auf einer zweiten Privatrechnung abgerechnet. Die Kassenrechnung enthält nur die BEL-Positionen der Schiene selbst.
Wenn eine adjustierte Aufbissschiene mit Gesichtsbogen hergestellt wird, darf die BEL II Position 012 0 (Mittelwertartikulator) nicht auf der Kassenrechnung stehen. Der individuelle Artikulator wird stattdessen auf der separaten BEB-Privatrechnung abgerechnet.
Bei GKV-Patienten: zwei separate Rechnungen – eine Kassenrechnung nach BEL II und eine Privatrechnung nach BEB für FAL-Leistungen. Bei PKV-Patienten: alle Leistungen können auf einer einzigen Rechnung zusammengefasst werden.
Das Einsetzen nach Gesichtsbogen ist eine FAL-Leistung und wird ausschließlich auf der BEB-Privatrechnung abgerechnet – nicht auf der Kassenrechnung. Der zugehörige Gesichtsbogen muss vom Zahnarzt mit eingeschickt worden sein.
In der DENTAplus® Dentalabrechnung kannst du zwei separate Rechnungen für denselben Auftrag erstellen – eine nach BEL II für die GKV und eine nach BEB für die FAL-Leistungen. So bleibt die Abrechnung rechtssicher und nachvollziehbar.



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