DENTAplus® Tipps
TL;DR: Seit 2021 kannst du neu angeschaffte Hardware und Software sofort und vollständig steuerlich abschreiben – ohne GWG-Grenzen. Auch ältere IT-Technik lässt sich mit dem Restbuchwert aus 2020 in voller Höhe ansetzen. Das spart Liquidität und vereinfacht die Buchhaltung.
Du kennst das: Der Rechner läuft zu langsam, und für die Software gibt es längst eine bessere Nachfolgeversion. Gedanklich hast du die Technik schon abgeschrieben – steuerlich aber noch lange nicht. Drei bis fünf Jahre Abschreibungsdauer sind zu lang. Das hat auch das Bundesfinanzministerium im Februar 2021 erkannt und mit einer neuen Regelung einen klaren Schnitt gemacht.
Dank der neuen Steuerregel kannst du ab 2021 angeschaffte Hardware und Software sofort in voller Höhe abschreiben. Die Regelung gilt dabei nicht nur für Computer und Laptops, sondern auch für:
Besonders praktisch: Auch für ältere IT-Technik gilt eine verkürzte Abschreibung. Den Restbuchwert aus 2020 kannst du in voller Höhe ansetzen – ohne Wartezeit.
Wenn du neue Dentalsoftware oder Hardware für dein Labor anschaffst – etwa für die digitale Abrechnung, Auftragssteuerung oder Dokumentation –, kannst du die Investition sofort steuerlich geltend machen. Das verbessert deine Liquidität im Anschaffungsjahr und vereinfacht die Buchführung erheblich.
Die neue Regelung des Bundesfinanzministeriums gilt für Hardware und Software, die ab dem 1. Januar 2021 angeschafft werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Altanschaffungen vor 2021 ist grundsätzlich nicht möglich, jedoch kann der Restbuchwert aus 2020 in voller Höhe abgeschrieben werden.
Hardware (Computer, Laptops, Tablets), Peripheriegeräte (Maus, Tastatur, Drucker, Barcodeleser, Speichergeräte) sowie Betriebs- und Anwendersoftware können ab 2021 sofort abgeschrieben werden.
Nein. Die neue Regelung gilt unabhängig vom Anschaffungswert – also ohne die sonst üblichen GWG-Grenzen. Selbst teure Server oder Spezialsoftware lassen sich sofort abschreiben.
Ja. Anwendersoftware – und damit auch Dentalabrechnungs- oder Laborverwaltungssoftware – fällt unter die neue Regelung und kann im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden.
In den meisten Fällen ist die Sofortabschreibung vorteilhaft, da sie die Steuerlast im Anschaffungsjahr reduziert. In Einzelfällen – etwa bei geringem Gewinn – kann eine Verteilung sinnvoller sein. Kläre das mit deinem Steuerberater.
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