Abrechnung
TL;DR: Die BEL-Position 1630 – „Zahnfleisch Keramik" – wird bei NEM-Brückengliedern in der Regelversorgung häufig übersehen. Du kannst sie abrechnen, sobald die vestibuläre oder labiale Verblendung bis zum Zahnfleisch reicht. Ein kleiner Zusatz in der BEL-Beschreibung spart dir unnötige Rückfragen.
In der täglichen Abrechnung im Dentallabor wird die Position 1630 – „Zahnfleisch Keramik" – oft übersehen. Das passiert besonders häufig bei Regelversorgungen von NEM-Brückengliedern. Dabei bietet diese Leistung einen klaren Mehrwert, den du mit wenig Aufwand in der Abrechnung nutzen kannst – wenn du die Voraussetzungen kennst.
Du kannst die Position 1630 immer dann abrechnen, wenn bei einem NEM-Brückenglied die vestibuläre oder labiale Verblendung an den Pontic bzw. bis zum Zahnfleisch reicht. Diese Leistung gleicht Alveolaratrophien, Kieferdefekte und Stellungsanomalien aus.
Das ist besonders bei Regelversorgungen relevant, wenn das Brückenglied im Verblendbereich liegt. Genau das wird jedoch häufig übersehen – und die Position bleibt unberücksichtigt. Wichtig zu wissen: Die Keramik darf auch zahnfarben sein.
Um die Abrechnung zu erleichtern und Rückfragen aus Praxen zu vermeiden, ergänze die Leistung 1630 in der BEL mit einem kleinen Zusatz: „– auch zahnfarben". So ist auf einen Blick klar, dass die zahnfarbene Ausführung zulässig und abrechenbar ist. Das reduziert Missverständnisse und spart dir unnötige Nachfragen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Position 1630 ist auch in den Festzuschussrichtlinien des Kompendiums aufgeführt. Das bedeutet, du kannst sie nicht nur bei Regelversorgungen, sondern auch bei Härtefallabrechnungen problemlos berücksichtigen.
Die Position 1630 für Zahnfleisch Keramik gehört bei Regelversorgungsbrückengliedern zur vollständigen Abrechnung. Mit einem kurzen Hinweis in der BEL-Beschreibung vermeidest du Missverständnisse und sicherst dir den Leistungsanspruch – rechtssicher und ohne Mehraufwand.
Die Position 1630 – „Zahnfleisch Keramik" – ist eine Kassenleistung im Dentallabor. Sie wird abgerechnet, wenn bei einem NEM-Brückenglied die vestibuläre oder labiale Keramikverblendung bis zum Zahnfleisch reicht und damit Alveolaratrophien oder Kieferdefekte ausgeglichen werden.
Du kannst sie abrechnen, wenn das Brückenglied im Verblendbereich liegt und die Verblendung bis zum Zahnfleisch geführt wird. Die Keramik darf dabei auch zahnfarben sein – das ist ausdrücklich zulässig.
Ergänze die Position 1630 in deiner BEL-Beschreibung um den Zusatz „– auch zahnfarben". So ist sofort ersichtlich, dass die zahnfarbene Ausführung anerkannt wird, und Rückfragen bleiben aus.
Ja. Die Position 1630 ist in den Festzuschussrichtlinien des Kompendiums enthalten und kann auch bei Härtefallabrechnungen berücksichtigt werden.
Weil die Verblendung bis zum Zahnfleisch im Laboralltag selbstverständlich erscheint und nicht gesondert dokumentiert wird. Ein Bewusstsein für die Abrechnungsvoraussetzungen – und der Zusatz in der BEL – schließen diese Lücke zuverlässig.



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