Arbeitgeber in der Pflicht - Arbeitszeiterfassung im Dentallabor
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Aktuell sind die Mitgliedstaaten an der Reihe, geeignete Maßnahmen zu treffen.
In erster Linie geht es dem EuGH hierbei in erster Linie um den Schutz der Arbeitnehmer. Nach der EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie müssen die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten beachtet werden. Zudem muss die durch die Richt-linie festgelegte Obergrenze für die durchschnittliche und wöchentliche Arbeitszeit kontrollierbar sein.
Laut EuGH ist daher die objektive und verlässliche Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden unerlässlich. Betroffen von der Arbeitszeiterfassung sind alle Arbeitnehmer. Ob und wie eine Arbeitszeiterfassung der immer zahlreicheren Homeoffice-Mitarbeitern erfolgen soll, ließ der EuGH allerdings offen. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber das EuGH-Urteil umsetzen wird.


Weniger Fachkräfte, mehr Verwaltung – das ist die Realität in vielen Dentallaboren. Wer Abläufe digitalisiert, Informationen bündelt und Abrechnungsschritte teil-automatisiert, gewinnt täglich Zeit für Qualität, Beratung und termingerechte Lieferung.


Mit dem Q2-Update 2025 bringt die DENTAplus Dentalabrechnung gleich mehrere Funktionen, die den Laboralltag deutlich erleichtern – von der Pflicht zur eRechnung bis hin zu cleveren Usability-Verbesserungen. In diesem Beitrag stellen wir die wichtigsten Neuerungen vor.


Abrechnungsexpertin Tamara Höpfel im Podcast über vergessene Kassenleistungen, Teamwork und Praxistipps
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