Arbeitgeber in der Pflicht – Arbeitszeiterfassung im Dentallabor

Recht im Dentallabor

EuGH-Urteil

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.05.2019 (Az. C-55/18) die Arbeitgeber dazu verpflichtet, die tatsächliche Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Aktuell sind die Mitgliedstaaten an der Reihe, geeignete Maßnahmen zu treffen.

SCHUTZ DER ARBEITNEHMERECHTE

In erster Linie geht es dem EuGH hierbei in erster Linie um den Schutz der Arbeitnehmer. Nach der EU-Grundrechtecharta und der Arbeitszeitrichtlinie müssen die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten beachtet werden. Zudem muss die durch die Richt-linie festgelegte Obergrenze für die durchschnittliche und wöchentliche Arbeitszeit kontrollierbar sein.

Laut EuGH ist daher die objektive und verlässliche Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden unerlässlich. Betroffen von der Arbeitszeiterfassung sind alle Arbeitnehmer. Ob und wie eine Arbeitszeiterfassung der immer zahlreicheren Homeoffice-Mitarbeitern erfolgen soll, ließ der EuGH allerdings offen. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber das EuGH-Urteil umsetzen wird.

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